AGB

Geschäfts­be­din­gun­gen (Stand: Mai 2021)

– All­ge­mei­ne Leistungs- und Lie­fer­be­din­gun­gen

1.Angebot/Auftrag

Die Ange­bots­er­stel­lung erfolgt unver­bind­lich und schrift­lich. Inhalt und Umfang des Auf­trags wer­den durch die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung bestimmt. Mit der Auf­trags­er­tei­lung bestä­tigt und akzep­tiert der Auf­trag­neh­mer die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der METZ Catering + Event­ma­nu­fak­tur. In von der METZ Catering + Event­ma­nu­fak­tur zur Ver­fü­gung gestell­ten Räum­lich­kei­ten darf der Auftraggeber/​Veranstalter grund­sätz­lich kei­ne eige­nen Spei­sen & Geträn­ke bereit­stel­len.

2. Prei­se

Über­schrei­tet der Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­ab­schluß und Ver­an­stal­tung 120 Tage, so behält sich der Auf­trag­neh­mer das Recht vor, Preis­än­de­run­gen vor­zu­neh­men. Even­tu­el­le Preis­an­pas­sun­gen, z.B. auf­grund von Markt­ver­än­de­run­gen, Erhö­hung der Waren­be­zugs­kos­ten oder im Rah­men einer Auf­trags­ver­schie­bung sind aus­drück­lich zuläs­sig. Soll­te ein bestell­tes Pro­dukt (z.B. Wein, Pflan­ze, Fleisch) oder eine Dienst­leis­tung (z.B. erkrank­ter DJ) nicht lie­fer­bar sein, hat die METZ Catering- und Event­ma­nu­fak­tur das Recht eine ver­gleich­ba­re Leis­tung, bzw. ein ver­gleich­ba­res Ersatz­pro­dukt anzu­bie­ten. Eine Erhö­hung der Mehr­wert­steu­er nach Ver­trags­ab­schluss geht zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

3. Änderungswünsche/​Rücktritt:

Kor­rek­tu­ren und Redu­zie­run­gen der Spei­sen, Geträn­ke und per­so­nen­be­zo­ge­nen Aus­stat­tung von Auf­trä­gen kön­nen bis spä­tes­tens 10 Tage vor der Ver­an­stal­tung erfol­gen. Eine Redu­zie­rung oder Kor­rek­tur aller ande­ren Dienst­leis­tun­gen (z.B. Ände­run­gen bei Ver­an­stal­tungs­tech­nik, Dekoration oder exter­nen Dienst­leis­tun­gen) inner­halb des Auf­trags kön­nen bis spä­tes­tens 28 Tage vor der Auf­trags­aus­füh­rung erfol­gen.

Eine Erhö­hung der Per­so­nen­zahl kann nur nach Rück­spra­che und im Ein­zel­fall bis zu einem Tag vor der Ver­an­stal­tung vor­ge­nom­men wer­den.

Weni­ger Teil­neh­mer als bekannt­ge­ge­ben, berech­ti­gen nicht zu einem Rech­nungs­ab­zug.

Tritt der Veranstalter/​Kunde vom Ver­trag zurück, ist die METZ Catering + Event­ma­nu­fak­tur berech­tigt Stor­nie­rungs­ge­büh­ren zu erhe­ben.

Stornierungskosten/​Ausfallentschädigung ohne miet­wei­se Über­las­sung von Räum­lich­kei­ten bei Stor­nie­run­gen (Die Stor­nie­rungs­be­din­gun­gen für ver­mie­te­te Event­lo­ca­ti­ons ent­neh­men Sie bit­te dem jewei­li­gen Miet­ver­trag):

  • Stor­nie­rung bis zu 150 Tagen vor dem ver­ein­bar­ten Auf­trags­ter­min: pau­schal € 250,00 net­to
  • Stor­nie­rung bis zu 120 Tagen vor dem ver­ein­bar­ten Auf­trags­ter­min: 20 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 90 Tagen vor dem ver­ein­bar­ten Auf­trags­ter­min: 30 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 60 Tagen vor dem ver­ein­bar­ten Auf­trags­ter­min: 50 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 30 Tagen vor dem ver­ein­bar­ten Auf­trags­ter­min: 70 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 10 Tagen vor dem ver­ein­bar­ten Auf­trags­ter­min: 80 % der Auf­trags­sum­me
  • Auf­trä­ge die weni­ger als 10 Tage vor Auf­trags­da­tum stor­niert wer­den, berech­nen wir zu 100%

Dem Auf­trag­ge­ber bleibt vor­be­hal­ten dem Auf­trag­neh­mer nach­zu­wei­sen, dass dem Auf­trag­neh­mer kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als in Höhe der Pau­scha­le ent­stan­den ist. Dem Auf­trag­neh­mer bleibt es vor­be­hal­ten, anstel­le der Scha­den­er­satz­pau­scha­le einen nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­den gel­tend zu machen.

Dem Kun­den steht die Ware zur Abho­lung zur Ver­fü­gung. Gebuch­te Künst­ler, Unter­hal­tungs­pro­gram­me und Veranstaltungsräume/​Zelte wer­den bei Stor­nie­run­gen zu 100% berech­net. Eben­so wer­den geor­der­te und gelie­fer­te Mate­ria­li­en und Miet­ar­ti­kel, die vor Ort nicht genutzt wur­den, zu 100% berech­net.

4. Bean­stan­dun­gen

Män­gel an Spei­sen, Geträn­ken, Hard­ware oder Dienst­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re sol­che, von denen der Kun­de annimmt, dass die­se unmit­tel­bar zu behe­ben sind, sind unver­züg­lich, spä­tes­tens aber bis 12 Uhr des nächs­ten Werk­tags der Geschäfts­lei­tung zu mel­den.

Gegen Vor­la­ge von bean­stan­de­ten Waren beschränkt sich die Haf­tung aus­schließ­lich auf Ersatz­lie­fe­rung oder Wand­lung der bean­stan­de­ten Teil­wa­re. Even­tu­el­le Preis­nach­läs­se kön­nen nur gewährt wer­den, wenn die bean­stan­de­ten Leis­tun­gen trotz sofor­ti­ger und recht­zei­ti­ger Rekla­ma­ti­on von der Geschäfts­lei­tung nicht ver­bes­sert wer­den konn­ten. Ver­spä­te­te Bean­stan­dun­gen kön­nen nicht akzep­tiert wer­den.

5. Gene­rel­le Ver­ein­ba­run­gen

Sämt­li­ches Leih-​/​Mietinventar und Mobi­li­ar ist Eigen­tum der METZ Catering + Event­ma­nu­fak­tur und wird zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen ange­lie­fert bzw. abge­holt. Soll­ten danach Geschirr­tei­le wie Por­zel­lan, Glä­ser, Wäsche, tech­ni­sche Gerä­te, etc. beim Kun­den ver­blei­ben, so ist der Kun­de ver­pflich­tet, die­se Tei­le spä­tes­tens nach drei Tagen zurück­zu­ge­ben. Even­tu­el­le Bruch- und Fehl­men­gen wer­den nach Fest­stel­lung zum Selbst­kos­ten­preis in Rech­nung gestellt. Der Auf­trag­ge­ber oder ein Bevoll­mäch­tig­ter hat bei der Anlie­fe­rung anwe­send zu sein. Soll­te der Auf­trag­ge­ber oder der Bevoll­mäch­tig­te nicht bei der Anlie­fe­rung anwe­send sein, so aner­kennt der Auf­trag­ge­ber die ord­nungs­ge­mä­ße und voll­stän­di­ge Lie­fe­rung.

Die Anlie­fe­rung erfolgt zu ebe­ner Erde. Soll­te der Auf­trag­ge­ber nicht mit­ge­teilt haben, dass die Anlie­fe­rung auf eine Eta­ge mit oder ohne Auf­zug erfolgt, so gehen Zeit­ver­zö­ge­run­gen und zusätz­li­che Anlie­fe­rungs­kos­ten nach den gül­ti­gen Per­so­nal­prei­sen der METZ Catering + Event­ma­nu­fak­tur zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, wäh­rend der Vor‑, Veranstaltungs- und Nach­ver­an­stal­tungs­zeit dafür Sor­ge zu tra­gen, dass das Mate­ri­al nicht durch Drit­te beschä­digt oder beein­träch­tigt wird. Ver­lus­te müs­sen unauf­ge­for­dert gemel­det wer­den.

Bei Anlie­fe­rung und Abho­lung ist die METZ Catering + Event­ma­nu­fak­tur stets bemüht, die ver­ein­bar­ten Zei­ten ein­zu­hal­ten. Auf­grund tech­ni­schen, mensch­li­chen oder mate­ri­al­be­ding­ten Un-​/​Ausfällen kann es zu gering­fü­gi­gen Zeit­ver­schie­bun­gen kom­men, wor­über wir Sie nach Ein­tritt umge­hend in Kennt­nis set­zen. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers, die auf ver­spä­te­ter Lie­fe­rung beru­hen, kön­nen nicht gestellt wer­den. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers jeg­li­cher Art und aus wel­chem Rechts­grund auch immer, gleich­gül­tig ob mit­tel­bar oder unmit­tel­ba­rer Schä­den, Sach­schä­den oder Per­so­nen­schä­den sind

aus­ge­schlos­sen, es sei denn, auf Sei­ten des Auf­trag­neh­mers liegt gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor.

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht in Fäl­len höhe­rer Gewalt.

6. Rechnung/​Zahlungsweise

Zur Erstel­lung der Rech­nung sind die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung aner­kann­ten Prei­se und Kos­ten gül­tig. Der Auf­trag­neh­mer behält sich vor, spe­zi­el­le Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re z.B. saison- oder jah­res­zeit­lich abhän­gi­ge Posi­tio­nen, anzu­glei­chen.

Nach indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­rung erhält der Auf­trags­ge­ber nach der Auf­trags­er­tei­lung bis zu 2 Anzah­lungs­rech­nun­gen, die ent­spre­chend der in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­ten Zah­lungs­ver­ein­ba­rung vor der Auf­trags­aus­füh­rung auf unse­rem Kon­to DE 34 3706 2365 0006 5290 46 über­wie­sen wer­den müs­sen. Der Rest­be­trag ist inner­halb von 3 Tagen ab Rech­nungs­zu­stel­lung fäl­lig.

7. Son­der­ver­ein­ba­run­gen / Neben­ab­spra­chen

Ver­ein­ba­run­gen, die die­se Bedin­gun­gen ändern und/​oder ergän­zen, müs­sen zwi­schen der Geschäfts­lei­tung und dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich getrof­fen wer­den. Münd­li­che Neben­ab­spra­chen zum Auf­trag sind gene­rell unwirk­sam. Ergän­zun­gen und Ände­run­gen des Ver­tra­ges samt sei­nen Anla­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für die Auf­he­bung die­ser Schrift­form­klau­sel. Soll­ten Ein­zel­be­stim­mun­gen der all­ge­mei­nen Leistungs- und Lieferbedingungen/​Geschäftsbedingungen unwirk­sam sein, so wird die Rechts­gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen davon nicht berührt.

8. Gerichts­stand

Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist Brühl – soweit recht­lich mög­lich.