AGB

Geschäfts­be­din­gun­gen (Stand: Sep­tem­ber 2026)

– All­ge­mei­ne Leistungs- und Lie­fer­be­din­gun­gen –

1. Gel­tungs­be­reich, Ange­bot und Auf­trag

Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Leis­tun­gen der METZ Catering + Event­ma­nu­fak­tur (nach­fol­gend „METZ“) – ins­be­son­de­re Catering, Geträn­ke, Per­so­nal, Miet­in­ven­tar, Dekoration, die Ver­mitt­lung exter­ner Dienst­leis­ter sowie die Ver­mie­tung von Event­lo­ca­ti­ons – gegen­über dem Auf­trag­ge­ber. Ange­bo­te von METZ sind unver­bind­lich. Inhalt und Umfang des Auf­trags erge­ben sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung bzw. dem Miet­ver­trag. Mit der Auf­trags­er­tei­lung erkennt der Auf­trag­ge­ber die­se Geschäfts­be­din­gun­gen an. In Räum­lich­kei­ten, die METZ zur Ver­fü­gung stellt, dür­fen grund­sätz­lich kei­ne eige­nen Spei­sen und Geträn­ke bereit­ge­stellt wer­den; Aus­nah­men bedür­fen einer vor­he­ri­gen Ver­ein­ba­rung in Text­form (z. B. E‑Mail).

2. Prei­se

Es gel­ten die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­ten Prei­se. Lie­gen zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Ver­an­stal­tung mehr als vier Mona­te, ist METZ berech­tigt, die Prei­se ange­mes­sen anzu­pas­sen, soweit sich nach Ver­trags­ab­schluss die Kos­ten für Waren, Per­so­nal oder Ener­gie erhöht haben; dies gilt auch bei einer vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­ten Ver­schie­bung des Auf­trags. Über­steigt die Anpas­sung 10 % der ursprüng­li­chen Auf­trags­sum­me, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, inner­halb von 14 Tagen nach Mit­tei­lung kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Ändert sich nach Ver­trags­ab­schluss der gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er­satz, wird der am Leis­tungs­tag gül­ti­ge Satz berech­net, sofern zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Ver­an­stal­tung mehr als vier Mona­te lie­gen.

Ist ein bestell­tes Pro­dukt (z. B. Wein, Pflan­ze, Fleisch) oder eine Dienst­leis­tung (z. B. bei Erkran­kung eines DJs) nicht ver­füg­bar, ist METZ berech­tigt, eine gleich­wer­ti­ge Leis­tung bzw. ein gleich­wer­ti­ges Ersatz­pro­dukt zu erbrin­gen, sofern dies für den Auf­trag­ge­ber zumut­bar ist.

3. Ände­rungs­wün­sche und Per­so­nen­zahl

Kor­rek­tu­ren und Redu­zie­run­gen der Spei­sen, Geträn­ke und per­so­nen­be­zo­ge­nen Aus­stat­tung kön­nen bis spä­tes­tens 10 Tage vor der Ver­an­stal­tung erfol­gen. Redu­zie­run­gen oder Kor­rek­tu­ren aller ande­ren Leis­tun­gen (z. B. Ver­an­stal­tungs­tech­nik, Dekoration oder exter­ne Dienst­leis­tun­gen) kön­nen bis spä­tes­tens 28 Tage vor der Ver­an­stal­tung erfol­gen.

Eine Erhö­hung der Per­so­nen­zahl ist nach Rück­spra­che und im Ein­zel­fall bis zu einem Tag vor der Ver­an­stal­tung mög­lich. Grund­la­ge der Abrech­nung ist die 10 Tage vor der Ver­an­stal­tung mit­ge­teil­te Per­so­nen­zahl; neh­men weni­ger Per­so­nen teil, berech­tigt dies nicht zu einem Rech­nungs­ab­zug. Neh­men mehr Per­so­nen teil, wird die tat­säch­li­che Per­so­nen­zahl berech­net.

4. Rück­tritt / Stor­nie­rung durch den Auf­trag­ge­ber

Tritt der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück, ist METZ berech­tigt, eine pau­scha­le Aus­fall­ent­schä­di­gung zu erhe­ben. Die Stor­nie­rung bedarf der Text­form; maß­geb­lich ist der Zugang bei METZ. „Bis zu X Tage vor der Ver­an­stal­tung“ bedeu­tet, dass die Stor­nie­rung spä­tes­tens am X. Tag vor dem ver­ein­bar­ten Ver­an­stal­tungs­ter­min zugeht.

4.1 Catering und alle sons­ti­gen Leis­tun­gen (auch ergän­zend zu einer Loca­ti­onmie­te):

  • Stor­nie­rung bis zu 150 Tage vor der Ver­an­stal­tung: pau­schal € 250,00 net­to
  • Stor­nie­rung bis zu 120 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 20 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 90 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 30 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 60 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 50 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 30 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 70 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung bis zu 10 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 80 % der Auf­trags­sum­me
  • Stor­nie­rung weni­ger als 10 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 100 % der Auf­trags­sum­me

4.2 Loca­ti­onmie­te (Mie­te einer von METZ ver­mie­te­ten Event­lo­ca­ti­on):

Für die Mie­te einer von METZ ver­mie­te­ten Event­lo­ca­ti­on gel­ten fol­gen­de Stor­nie­rungs­kos­ten, bezo­gen auf die ver­ein­bar­te Mie­te:

  • Stor­nie­rung bis zu 120 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 30 % der Mie­te
  • Stor­nie­rung bis zu 60 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 70 % der Mie­te
  • Stor­nie­rung bis zu 30 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 80 % der Mie­te
  • Stor­nie­rung weni­ger als 30 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 100 % der Mie­te

Für ergän­zend gebuch­tes Catering und alle wei­te­ren Leis­tun­gen gilt Zif­fer 4.1. Abwei­chen­de Rege­lun­gen im jewei­li­gen Miet­ver­trag gehen vor.

4.3 Für alle Stor­nie­run­gen gilt:

Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass METZ kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als die Pau­scha­le ent­stan­den ist. METZ bleibt es vor­be­hal­ten, anstel­le der Pau­scha­le einen nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­den gel­tend zu machen. Im Auf­trag des Kun­den gebuch­te exter­ne Leis­tun­gen (z. B. Künst­ler, Unter­hal­tungs­pro­gram­me, Fremd­lo­ca­ti­ons, Zel­te) sowie bereits bestell­te oder gelie­fer­te Mate­ria­li­en und Miet­ar­ti­kel wer­den in Höhe der METZ tat­säch­lich ent­ste­hen­den Kos­ten berech­net. Bereits pro­du­zier­te Ware steht dem Auf­trag­ge­ber zur Abho­lung zur Ver­fü­gung.

5. Bean­stan­dun­gen

Män­gel an Spei­sen, Geträn­ken, Miet­in­ven­tar oder Dienst­leis­tun­gen sol­len mög­lichst sofort wäh­rend der Ver­an­stal­tung der Ein­satz­lei­tung vor Ort gemel­det wer­den, damit METZ unmit­tel­bar Abhil­fe schaf­fen kann, spä­tes­tens jedoch bis 12 Uhr des nächs­ten Werk­tags der Geschäfts­lei­tung. METZ ist zunächst zur Nach­er­fül­lung (Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung) berech­tigt. Ist die­se nicht mög­lich oder schlägt sie fehl, kann der Auf­trag­ge­ber nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Wur­de ein Man­gel nicht recht­zei­tig gemel­det, obwohl eine Abhil­fe vor Ort mög­lich gewe­sen wäre, wird dies bei der Bemes­sung einer Min­de­rung berück­sich­tigt.

6. Miet­in­ven­tar, Anlie­fe­rung und Abho­lung

Sämt­li­ches Leih-​/​Mietinventar und Mobi­li­ar ist Eigen­tum von METZ und wird zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen ange­lie­fert bzw. abge­holt. Ver­blei­ben danach Tei­le wie Por­zel­lan, Glä­ser, Wäsche oder tech­ni­sche Gerä­te beim Auf­trag­ge­ber, sind die­se spä­tes­tens nach drei Tagen zurück­zu­ge­ben. Bruch- und Fehl­men­gen wer­den nach Fest­stel­lung zum Selbst­kos­ten­preis in Rech­nung gestellt. Der Auf­trag­ge­ber oder ein Bevoll­mäch­tig­ter soll bei der Anlie­fe­rung anwe­send sein; offen­sicht­li­che Fehl­men­gen oder Schä­den sind unver­züg­lich zu mel­den.

Die Anlie­fe­rung erfolgt zu ebe­ner Erde. Hat der Auf­trag­ge­ber nicht mit­ge­teilt, dass die Anlie­fe­rung auf eine Eta­ge (mit oder ohne Auf­zug) erfolgt, wer­den dadurch ent­ste­hen­de Zeit­ver­zö­ge­run­gen und zusätz­li­che Anlie­fe­rungs­kos­ten nach den gül­ti­gen Per­so­nal­prei­sen von METZ berech­net. Der Auf­trag­ge­ber trägt wäh­rend der Vor‑, Veranstaltungs- und Nach­ver­an­stal­tungs­zeit dafür Sor­ge, dass das Mate­ri­al nicht durch Drit­te beschä­digt oder beein­träch­tigt wird. Ver­lus­te sind unauf­ge­for­dert zu mel­den. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für Schä­den an Miet­in­ven­tar und Räum­lich­kei­ten, die durch ihn, sei­ne Gäs­te oder von ihm beauf­trag­te Drit­te ver­ur­sacht wer­den.

METZ ist stets bemüht, die ver­ein­bar­ten Anlieferungs- und Abhol­zei­ten ein­zu­hal­ten. Auf­grund tech­ni­scher, per­so­nel­ler oder mate­ri­al­be­ding­ter Aus­fäl­le kann es zu gering­fü­gi­gen Zeit­ver­schie­bun­gen kom­men, über die wir Sie umge­hend infor­mie­ren.

7. Haf­tung

METZ haf­tet unbe­schränkt bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit sowie für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­tet METZ nur bei Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­trag­ge­ber regel­mä­ßig ver­trau­en darf; in die­sem Fall ist die Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Im Übri­gen ist die Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt unbe­rührt.

In Fäl­len höhe­rer Gewalt (z. B. Unwet­ter, behörd­li­che Anord­nun­gen, Epi­de­mien) sind bei­de Ver­trags­par­tei­en für die Dau­er und im Umfang der Aus­wir­kung von ihren Leis­tungs­pflich­ten befreit; eine Haf­tung von METZ ist inso­weit aus­ge­schlos­sen.

8. Rech­nung und Zah­lungs­wei­se

Für die Rech­nungs­stel­lung gel­ten die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­ten Prei­se und Kos­ten. METZ behält sich vor, spe­zi­el­le saison- oder markt­ab­hän­gi­ge Posi­tio­nen im Rah­men von Zif­fer 2 anzu­glei­chen.

Nach indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­rung erhält der Auf­trag­ge­ber nach der Auf­trags­er­tei­lung bis zu zwei Anzah­lungs­rech­nun­gen, die gemäß der in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­ten Zah­lungs­ver­ein­ba­rung vor der Auf­trags­aus­füh­rung auf unser Kon­to IBAN DE34 3706 2365 0006 5290 46 zu über­wei­sen sind. Der Rest­be­trag ist inner­halb von 3 Tagen ab Rech­nungs­zu­gang ohne Abzug fäl­lig.

9. Son­der­ver­ein­ba­run­gen / Neben­ab­spra­chen

Indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen METZ und dem Auf­trag­ge­ber haben Vor­rang vor die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Auf­trags samt sei­nen Anla­gen sol­len zu Beweis­zwe­cken in Text­form (z. B. E‑Mail) fest­ge­hal­ten wer­den. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen davon unbe­rührt.

10. Gerichts­stand und Streit­bei­le­gung

Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffentlich-​rechtliches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand Brühl. METZ ist nicht bereit und nicht ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.